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U 2014 51

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Graubünden · 2014-10-28 · Deutsch GR
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SVG (Führerausweis)

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Am 9. August 2013 um 22:36 Uhr fuhr A._____ mit seinem Porsche Turbo 911 auf der A13 in Richtung Bellinzona im San Bernardino-Tunnel trotz signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindig- keit von 165 km/h resp. nach Abzug einer Toleranz von 7 km/h mit 158 km/h.

E. 2 Diese Geschwindigkeitsüberschreitung kam wegen qualifiziert grober Verletzung von Verkehrsregeln zur Anzeige und schliesslich zur Anklage. Nachdem sich A._____ mit den Anträgen der Staatsanwaltschaft einver- standen erklärt hatte, wurden er und sein Rechtsvertreter von der Haupt- verhandlung von einem Bezirksgericht vom 16. September 2014 dispen- siert. Mit Urteil gleichen Datums wurde er für schuldig befunden und mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt vollzogen mit einer Probe- zeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 2‘000.-- bestraft. Zudem wurden ihm die (reduzierten) Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4‘795.-- auferlegt. Dieses Urteil wurde nach der mündlichen Eröffnung noch am

16. September 2014 mitgeteilt und erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.

E. 3 Bereits am 10. Januar 2014 aberkannte das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden A._____ mit sofortiger Wirkung vorsorglich und auf unbestimmte Zeit das Recht, mit ausländischen und internationalen Füh- rerausweisen in der Schweiz ein Motorfahrzeug zu lenken. Zudem wurde er dazu verpflichtet, sich zwecks Abklärung seiner Fahreignung verkehrs- psychologisch untersuchen zu lassen. Nach erfolglosen Zustellversuchen der Deutschen Post wurde das Einschreiben vom 10. Januar 2014 am

14. Februar 2014 mit dem Vermerk „nicht abverlangt“ ungeöffnet an das Strassenverkehrsamt retourniert, worauf das Amt A._____ am 19. Febru- ar 2014 mit normaler Post über den Eingang der nicht abgeholten Verfü-

- 3 - gung und die damit zusammenhängenden Rechtsfolgen (Zustellfiktion) in- formierte.

E. 4 Mit Schreiben vom 4. März 2014 erhob A._____ gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 10. Januar 2014 Verwaltungsbeschwerde an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) und machte geltend, dass er nicht der Fahrer des vom Vorwurf der Geschwin- digkeitsüberschreitung betroffenen Fahrzeugs gewesen sei. Mit Verfü- gung vom 25. Juni, mitgeteilt am 27. Juni 2014, trat dieses – nach Einho- lung einer Stellungnahme des Strassenverkehrsamtes – auf die Be- schwerde zufolge Verspätung indes nicht ein.

E. 5 Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 8. Juli 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Departementsverfügung, da er nicht Fahrer des fraglichen Fahrzeugs ge- wesen sei. Zudem sei zu keinem Zeitpunkt eine Verspätung eingetreten.

E. 6 In seiner Vernehmlassung vom 28. Juli 2014 beantragte das DJSG (nach- folgend Beschwerdegegner), dass auf die Beschwerde nicht einzutreten oder diese eventualiter abzuweisen sei. Die nur rudimentär begründete Beschwerde des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers genüge der Begründungs- resp. Substantiierungspflicht nicht. Sollte dennoch auf sie eingetreten werden, sei sie unter Verweis auf die angefochtene Verfü- gung abzuweisen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

- 4 - Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Departementsverfü- gung vom 25. Juni 2014. Solche Entscheide kantonaler Departemente, die weder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig noch bei einer anderen Instanz anfechtbar sind, können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (Art. 49 Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege [VRG; 370.100]). Das angerufene Gericht erweist sich für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde demnach als zuständig. Der Beschwerdeführer als materieller und formeller Adressat der angefochte- nen Verfügung ist von dieser ausserdem berührt und hat ein schützens- wertes Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Erhebung der vor- liegenden Beschwerde legitimiert ist (Art. 50 VRG). Die Beschwerde wur- de zudem innert der Beschwerdefrist erhoben, welche der Beschwerde- gegner angesichts der Tatsache, dass eine vorsorgliche Massnahme Streitgegenstand ist, in der Rechtsmittelbelehrung zu Recht auf zehn Ta- ge angesetzt hatte (vgl. Art. 52 Abs. 2 VRG sowie Urteil des Verwal- tungsgerichts U 12 11 vom 3. Juli 2012 E.3). b) Umstritten ist indes die Formgültigkeit der Beschwerde. So bringt der Be- schwerdegegner vor, dass auf die vorliegende Beschwerde deshalb nicht einzutreten sei, weil sie der in Art. 38 Abs. 1 VRG statuierten Beschwer- de- resp. Substantiierungspflicht nicht genüge. Auch wenn die Beschwer- de in der Tat sehr rudimentär ist, so gibt der Beschwerdeführer immerhin zwei Gründe an, nämlich dass er nicht gefahren sei und dass zu keiner Zeit eine Verspätung eingetreten sei. Auch wenn Hinweise auf den Sach- verhalt gänzlich fehlen, so geht aus den vorgebrachten Gründen hinrei- chend hervor, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erach- tet wird. Ausserdem ist das Rechtsbegehren, nämlich die Aufhebung der

- 5 - angefochtenen Verfügung, klar erkennbar. Überdies ist festzuhalten, dass ein Nichteintreten auf eine ungenügend begründete Eingabe erst möglich ist, wenn das Gericht eine Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt und die säumige Partei diese ungenutzt verstreichen lassen hat (Art. 38 Abs. 3 VRG). Zur Ansetzung einer derartigen Nachbesserungsfrist be- stand im vorliegenden Fall wie soeben dargelegt indes kein Anlass.

2. a) Damit ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten und im Folgen zu prüfen, ob der Beschwerdegegner auf die Beschwerde des Beschwerde- führers gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 10. Januar 2014 zu Recht nicht eingetreten ist. Dabei ist insbesondere zu klären, ob dessen Beschwerde vom 4. März 2014 rechtzeitig erhoben worden war. b) Gemäss Art. 28 Abs. 1 sowie Art. 32 Abs. 2 VRG können Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung betreffend vorsorgliche Mass- nahmen innert zehn Tagen mittels Verwaltungsbeschwerde an das vor- gesetzte Departement weitergezogen werden. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VRG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung, eine amtliche Publikation oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, endet sie gemäss Abs. 2 am nächstfol- genden Werktag. Eine postalische Sendung gilt grundsätzlich in dem Moment als zugestellt, in welchem sie dem Adressaten tatsächlich über- geben wird. Werden behördliche Anordnungen eingeschrieben versandt, so erfolgt die Zustellung im Zeitpunkt der Entgegennahme bzw. der Abho- lung auf der Post (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 577). So- fern ein Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen wird und eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, gilt eine Sendung als in jenem Zeitpunkt zugestellt, in wel-

- 6 - chem sie tatsächlich auf der Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht in- nert der postüblichen Abholfrist von sieben Tagen, so gilt sie als am letz- ten Tag dieser Frist zustellt (sog. Zustellfiktion, vgl. BGE 127 I 31 E.2a/aa; 123 II 492 E.1; 119 V 89 E.4b; 115 Ia 12 E.3a). Der Eintritt dieser Zustell- fiktion kann namentlich nicht durch Zurückbehaltungsaufträge oder ande- re Abmachungen mit der Post hinausgeschoben werden (vgl. BGE 123 III 492 E.1 und zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts R 08 89 vom 15. Dezember 2008 E.2b). Im Interesse des Empfängers ist die Annahme ei- ner fiktiven Zustellung indes zur zulässig, wenn dieser aufgrund der Um- stände mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit einen Entscheid zu erwar- ten hatte (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 577 mit Verweis auf BGE 134 V 49 E.4). c) Die Verfügung betreffend vorsorgliche Aberkennung des ausländischen Führerausweises des Strassenverkehrsamtes vom 10. Januar 2014 wur- de gleichentags mitgeteilt resp. der Post als Einschreiben aufgegeben. Am 15. Januar 2014 erfolgte ein erfolgloser Zustellversuch an den Be- schwerdeführer durch die Deutsche Post (vgl. Sendungsverfolgung in der beschwerdegegnerischen Beilage [Bf-act.] I/3), bevor der ungeöffnete Briefumschlag am 14. Februar 2014 mit dem Vermerk „nicht abverlangt“ retourniert wurde. Bei eingeschriebenen Sendungen gilt eine widerlegba- re Vermutung, dass die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers gelegt und das Zustel- lungsdatum korrekt registriert wurde. Es findet folglich insofern eine Um- kehr der Beweislast statt, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungsein- ladung bestreitet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2013 vom

30. Juli 2013 E.1.3 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer nicht geltend, keine Abholungseinladung erhalten zu haben. Dass am 15. Januar 2014 ein Zustellversuch durch die Deut-

- 7 - sche Post stattgefunden hat, wird nicht nur durch die Sendungsverfol- gung, sondern auch durch das auf dem Briefumschlag aufgedruckte Be- nachrichtigungslabel der Deutschen Post bestätigt (vgl. Bg-act. I/3 und 4). Mangels Beweis des Gegenteils ist folglich davon auszugehen, dass zu- folge Abwesenheit des Beschwerdeführers eine Abholungseinladung in dessen Briefkasten geworfen wurde. Des Weiteren tritt die Zustellfiktion wie dargelegt nur ein, wenn der Be- schwerdeführer eine solche Zustellung mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit zu erwarten hatte. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Emp- fänger Verfahrenspartei ist und demzufolge nach Treu und Glauben behördliche Mitteilungen erwarten muss (vgl. BGE 130 III 396 E.1.2.3). Anlässlich eines Telefonats vom 10. September 2013 zwischen der Poli- zeiinspektion X._____ und der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren über einen Vorladungs- termin zur Betroffenenanhörung diskutiert. Zudem hatte sich in der Zwi- schenzeit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als solcher zu er- kennen gegeben und Akteneinsicht beantragt (vgl. Aktenvermerk vom

29. September 2013 in Bg-act. I/1). Damit ist erstellt, dass dem Be- schwerdeführer schon im September 2013 bekannt war, dass er sich be- züglich des Vorfalls vom 9. August 2013 in einem laufenden Verfahren mit den Schweizer Behörden befindet. Gemäss Treu und Glauben musste er deshalb im Januar 2014 damit rechnen, diesbezüglich eine behördliche Mitteilung zu erhalten. d) Damit sind die Voraussetzungen der Zustellfiktion erfüllt, weshalb die Ver- fügung sieben Tage nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch vom

15. Januar 2014, mithin am 22. Januar 2014 als zugestellt gilt. Die zehntätige Beschwerdefrist, welche am darauffolgenden Tag zu laufen begann, endete damit am 1. Februar resp. – da es sich bei diesem Tag

- 8 - um einen Samstag handelt – am 3. Februar 2014 (Art. 7 Abs. 2 VRG). Die Beschwerde gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes wurde je- doch erst mit Poststempel vom 4. März 2014 und damit offensichtlich ver- spätet aufgegeben (vgl. Bg-act. II/1). e) Wie aus seiner Beschwerde vom 4. März 2014 an den Beschwerdegeg- ner hervorgeht, erachtete der Beschwerdeführer offenbar das Schreiben des Strassenverkehrsamtes vom 19. Februar 2014 als fristauslösend. Bei diesem Schreiben handelt es sich indes um ein reines Informations- schreiben des Strassenverkehrsamtes, in welchem unter Nachreichung der Verfügung vom 10. Januar 2014 dargelegt wurde, dass die einge- schriebene Sendung nicht habe zugestellt werden können. In diesem Schreiben vom 19. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer gar explizit darauf hingewiesen, dass der Fristenlauf mit der Nachreichung der Verfü- gung weder unterbrochen werde noch von neuem beginne (vgl. Bg-act. I/5). Da der Beschwerdeführer zudem kein Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 10 VRG stellt und auch keine Wiederherstellungsgründe ersichtlich sind, erweist sich die Beschwerde vom 4. März 2014 an den Beschwerdegegner als verspätet, weshalb dieser darauf zu Recht nicht eingetreten ist. Damit erweist sich der angefochtene Nichteintretensent- scheid vom 25. Juni 2014 als rechtmässig, was zur Abweisung der vorlie- genden Beschwerde führt. 3. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass der Be- schwerdeführer mit seinem Vorbringen auch dann nicht durchgedrungen wäre, wenn der Beschwerdegegner auf seine Beschwerde eingetreten wäre. Dass er der Fahrer des fraglichen Fahrzeugs war, ergibt sich näm- lich unzweifelhaft aus dem gegen ihn ergangenen Strafurteil vom 16. Sep- tember 2014, zu welchem er vorgängig sein Einverständnis gegeben hat- te. Nur schon aufgrund der Bindungswirkung des Strafurteils für das Ad-

- 9 - ministrativverfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_406/2010 vom

29. November 2010 E.2.2 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts U 11 18 vom 10. Mai 2011 E.2b) kann der Beschwerdeführer nicht zunächst das Strafurteil (bereits vorgängig) anerkennen und später – ohne zusätzliche Beweise oder Begründungen – behaupten, er sei nicht der fehlbare Fahr- zeuglenker gewesen. Zudem lässt auch der Vergleich seines Portraits mit dem Radarbild keinesfalls einen gegenteiligen Schluss zu (vgl. Bg-act. I/1). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerde- führers. Eine Parteientschädigung wird dem obsiegenden Beschwerde- gegner nicht zugesprochen, da er lediglich in seinem amtlichen Wir- kungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 238.-- zusammen Fr. 738.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

Dispositiv
  1. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Vizepräsident Priuli und Verwaltungsrichter Stecher, Aktuar ad hoc Decurtins URTEIL vom 28. Oktober 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Fenninger, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend SVG (Führerausweis) - 2 -
  2. Am 9. August 2013 um 22:36 Uhr fuhr A._____ mit seinem Porsche Turbo 911 auf der A13 in Richtung Bellinzona im San Bernardino-Tunnel trotz signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindig- keit von 165 km/h resp. nach Abzug einer Toleranz von 7 km/h mit 158 km/h.
  3. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung kam wegen qualifiziert grober Verletzung von Verkehrsregeln zur Anzeige und schliesslich zur Anklage. Nachdem sich A._____ mit den Anträgen der Staatsanwaltschaft einver- standen erklärt hatte, wurden er und sein Rechtsvertreter von der Haupt- verhandlung von einem Bezirksgericht vom 16. September 2014 dispen- siert. Mit Urteil gleichen Datums wurde er für schuldig befunden und mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt vollzogen mit einer Probe- zeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 2‘000.-- bestraft. Zudem wurden ihm die (reduzierten) Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4‘795.-- auferlegt. Dieses Urteil wurde nach der mündlichen Eröffnung noch am
  4. September 2014 mitgeteilt und erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
  5. Bereits am 10. Januar 2014 aberkannte das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden A._____ mit sofortiger Wirkung vorsorglich und auf unbestimmte Zeit das Recht, mit ausländischen und internationalen Füh- rerausweisen in der Schweiz ein Motorfahrzeug zu lenken. Zudem wurde er dazu verpflichtet, sich zwecks Abklärung seiner Fahreignung verkehrs- psychologisch untersuchen zu lassen. Nach erfolglosen Zustellversuchen der Deutschen Post wurde das Einschreiben vom 10. Januar 2014 am
  6. Februar 2014 mit dem Vermerk „nicht abverlangt“ ungeöffnet an das Strassenverkehrsamt retourniert, worauf das Amt A._____ am 19. Febru- ar 2014 mit normaler Post über den Eingang der nicht abgeholten Verfü- - 3 - gung und die damit zusammenhängenden Rechtsfolgen (Zustellfiktion) in- formierte.
  7. Mit Schreiben vom 4. März 2014 erhob A._____ gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 10. Januar 2014 Verwaltungsbeschwerde an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) und machte geltend, dass er nicht der Fahrer des vom Vorwurf der Geschwin- digkeitsüberschreitung betroffenen Fahrzeugs gewesen sei. Mit Verfü- gung vom 25. Juni, mitgeteilt am 27. Juni 2014, trat dieses – nach Einho- lung einer Stellungnahme des Strassenverkehrsamtes – auf die Be- schwerde zufolge Verspätung indes nicht ein.
  8. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 8. Juli 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Departementsverfügung, da er nicht Fahrer des fraglichen Fahrzeugs ge- wesen sei. Zudem sei zu keinem Zeitpunkt eine Verspätung eingetreten.
  9. In seiner Vernehmlassung vom 28. Juli 2014 beantragte das DJSG (nach- folgend Beschwerdegegner), dass auf die Beschwerde nicht einzutreten oder diese eventualiter abzuweisen sei. Die nur rudimentär begründete Beschwerde des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers genüge der Begründungs- resp. Substantiierungspflicht nicht. Sollte dennoch auf sie eingetreten werden, sei sie unter Verweis auf die angefochtene Verfü- gung abzuweisen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. - 4 - Das Gericht zieht in Erwägung:
  10. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Departementsverfü- gung vom 25. Juni 2014. Solche Entscheide kantonaler Departemente, die weder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig noch bei einer anderen Instanz anfechtbar sind, können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (Art. 49 Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege [VRG; 370.100]). Das angerufene Gericht erweist sich für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde demnach als zuständig. Der Beschwerdeführer als materieller und formeller Adressat der angefochte- nen Verfügung ist von dieser ausserdem berührt und hat ein schützens- wertes Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Erhebung der vor- liegenden Beschwerde legitimiert ist (Art. 50 VRG). Die Beschwerde wur- de zudem innert der Beschwerdefrist erhoben, welche der Beschwerde- gegner angesichts der Tatsache, dass eine vorsorgliche Massnahme Streitgegenstand ist, in der Rechtsmittelbelehrung zu Recht auf zehn Ta- ge angesetzt hatte (vgl. Art. 52 Abs. 2 VRG sowie Urteil des Verwal- tungsgerichts U 12 11 vom 3. Juli 2012 E.3). b) Umstritten ist indes die Formgültigkeit der Beschwerde. So bringt der Be- schwerdegegner vor, dass auf die vorliegende Beschwerde deshalb nicht einzutreten sei, weil sie der in Art. 38 Abs. 1 VRG statuierten Beschwer- de- resp. Substantiierungspflicht nicht genüge. Auch wenn die Beschwer- de in der Tat sehr rudimentär ist, so gibt der Beschwerdeführer immerhin zwei Gründe an, nämlich dass er nicht gefahren sei und dass zu keiner Zeit eine Verspätung eingetreten sei. Auch wenn Hinweise auf den Sach- verhalt gänzlich fehlen, so geht aus den vorgebrachten Gründen hinrei- chend hervor, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erach- tet wird. Ausserdem ist das Rechtsbegehren, nämlich die Aufhebung der - 5 - angefochtenen Verfügung, klar erkennbar. Überdies ist festzuhalten, dass ein Nichteintreten auf eine ungenügend begründete Eingabe erst möglich ist, wenn das Gericht eine Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt und die säumige Partei diese ungenutzt verstreichen lassen hat (Art. 38 Abs. 3 VRG). Zur Ansetzung einer derartigen Nachbesserungsfrist be- stand im vorliegenden Fall wie soeben dargelegt indes kein Anlass.
  11. a) Damit ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten und im Folgen zu prüfen, ob der Beschwerdegegner auf die Beschwerde des Beschwerde- führers gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 10. Januar 2014 zu Recht nicht eingetreten ist. Dabei ist insbesondere zu klären, ob dessen Beschwerde vom 4. März 2014 rechtzeitig erhoben worden war. b) Gemäss Art. 28 Abs. 1 sowie Art. 32 Abs. 2 VRG können Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung betreffend vorsorgliche Mass- nahmen innert zehn Tagen mittels Verwaltungsbeschwerde an das vor- gesetzte Departement weitergezogen werden. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VRG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung, eine amtliche Publikation oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, endet sie gemäss Abs. 2 am nächstfol- genden Werktag. Eine postalische Sendung gilt grundsätzlich in dem Moment als zugestellt, in welchem sie dem Adressaten tatsächlich über- geben wird. Werden behördliche Anordnungen eingeschrieben versandt, so erfolgt die Zustellung im Zeitpunkt der Entgegennahme bzw. der Abho- lung auf der Post (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 577). So- fern ein Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen wird und eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, gilt eine Sendung als in jenem Zeitpunkt zugestellt, in wel- - 6 - chem sie tatsächlich auf der Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht in- nert der postüblichen Abholfrist von sieben Tagen, so gilt sie als am letz- ten Tag dieser Frist zustellt (sog. Zustellfiktion, vgl. BGE 127 I 31 E.2a/aa; 123 II 492 E.1; 119 V 89 E.4b; 115 Ia 12 E.3a). Der Eintritt dieser Zustell- fiktion kann namentlich nicht durch Zurückbehaltungsaufträge oder ande- re Abmachungen mit der Post hinausgeschoben werden (vgl. BGE 123 III 492 E.1 und zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts R 08 89 vom 15. Dezember 2008 E.2b). Im Interesse des Empfängers ist die Annahme ei- ner fiktiven Zustellung indes zur zulässig, wenn dieser aufgrund der Um- stände mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit einen Entscheid zu erwar- ten hatte (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 577 mit Verweis auf BGE 134 V 49 E.4). c) Die Verfügung betreffend vorsorgliche Aberkennung des ausländischen Führerausweises des Strassenverkehrsamtes vom 10. Januar 2014 wur- de gleichentags mitgeteilt resp. der Post als Einschreiben aufgegeben. Am 15. Januar 2014 erfolgte ein erfolgloser Zustellversuch an den Be- schwerdeführer durch die Deutsche Post (vgl. Sendungsverfolgung in der beschwerdegegnerischen Beilage [Bf-act.] I/3), bevor der ungeöffnete Briefumschlag am 14. Februar 2014 mit dem Vermerk „nicht abverlangt“ retourniert wurde. Bei eingeschriebenen Sendungen gilt eine widerlegba- re Vermutung, dass die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers gelegt und das Zustel- lungsdatum korrekt registriert wurde. Es findet folglich insofern eine Um- kehr der Beweislast statt, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungsein- ladung bestreitet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2013 vom
  12. Juli 2013 E.1.3 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer nicht geltend, keine Abholungseinladung erhalten zu haben. Dass am 15. Januar 2014 ein Zustellversuch durch die Deut- - 7 - sche Post stattgefunden hat, wird nicht nur durch die Sendungsverfol- gung, sondern auch durch das auf dem Briefumschlag aufgedruckte Be- nachrichtigungslabel der Deutschen Post bestätigt (vgl. Bg-act. I/3 und 4). Mangels Beweis des Gegenteils ist folglich davon auszugehen, dass zu- folge Abwesenheit des Beschwerdeführers eine Abholungseinladung in dessen Briefkasten geworfen wurde. Des Weiteren tritt die Zustellfiktion wie dargelegt nur ein, wenn der Be- schwerdeführer eine solche Zustellung mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit zu erwarten hatte. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Emp- fänger Verfahrenspartei ist und demzufolge nach Treu und Glauben behördliche Mitteilungen erwarten muss (vgl. BGE 130 III 396 E.1.2.3). Anlässlich eines Telefonats vom 10. September 2013 zwischen der Poli- zeiinspektion X._____ und der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren über einen Vorladungs- termin zur Betroffenenanhörung diskutiert. Zudem hatte sich in der Zwi- schenzeit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als solcher zu er- kennen gegeben und Akteneinsicht beantragt (vgl. Aktenvermerk vom
  13. September 2013 in Bg-act. I/1). Damit ist erstellt, dass dem Be- schwerdeführer schon im September 2013 bekannt war, dass er sich be- züglich des Vorfalls vom 9. August 2013 in einem laufenden Verfahren mit den Schweizer Behörden befindet. Gemäss Treu und Glauben musste er deshalb im Januar 2014 damit rechnen, diesbezüglich eine behördliche Mitteilung zu erhalten. d) Damit sind die Voraussetzungen der Zustellfiktion erfüllt, weshalb die Ver- fügung sieben Tage nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch vom
  14. Januar 2014, mithin am 22. Januar 2014 als zugestellt gilt. Die zehntätige Beschwerdefrist, welche am darauffolgenden Tag zu laufen begann, endete damit am 1. Februar resp. – da es sich bei diesem Tag - 8 - um einen Samstag handelt – am 3. Februar 2014 (Art. 7 Abs. 2 VRG). Die Beschwerde gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes wurde je- doch erst mit Poststempel vom 4. März 2014 und damit offensichtlich ver- spätet aufgegeben (vgl. Bg-act. II/1). e) Wie aus seiner Beschwerde vom 4. März 2014 an den Beschwerdegeg- ner hervorgeht, erachtete der Beschwerdeführer offenbar das Schreiben des Strassenverkehrsamtes vom 19. Februar 2014 als fristauslösend. Bei diesem Schreiben handelt es sich indes um ein reines Informations- schreiben des Strassenverkehrsamtes, in welchem unter Nachreichung der Verfügung vom 10. Januar 2014 dargelegt wurde, dass die einge- schriebene Sendung nicht habe zugestellt werden können. In diesem Schreiben vom 19. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer gar explizit darauf hingewiesen, dass der Fristenlauf mit der Nachreichung der Verfü- gung weder unterbrochen werde noch von neuem beginne (vgl. Bg-act. I/5). Da der Beschwerdeführer zudem kein Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 10 VRG stellt und auch keine Wiederherstellungsgründe ersichtlich sind, erweist sich die Beschwerde vom 4. März 2014 an den Beschwerdegegner als verspätet, weshalb dieser darauf zu Recht nicht eingetreten ist. Damit erweist sich der angefochtene Nichteintretensent- scheid vom 25. Juni 2014 als rechtmässig, was zur Abweisung der vorlie- genden Beschwerde führt.
  15. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass der Be- schwerdeführer mit seinem Vorbringen auch dann nicht durchgedrungen wäre, wenn der Beschwerdegegner auf seine Beschwerde eingetreten wäre. Dass er der Fahrer des fraglichen Fahrzeugs war, ergibt sich näm- lich unzweifelhaft aus dem gegen ihn ergangenen Strafurteil vom 16. Sep- tember 2014, zu welchem er vorgängig sein Einverständnis gegeben hat- te. Nur schon aufgrund der Bindungswirkung des Strafurteils für das Ad- - 9 - ministrativverfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_406/2010 vom
  16. November 2010 E.2.2 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts U 11 18 vom 10. Mai 2011 E.2b) kann der Beschwerdeführer nicht zunächst das Strafurteil (bereits vorgängig) anerkennen und später – ohne zusätzliche Beweise oder Begründungen – behaupten, er sei nicht der fehlbare Fahr- zeuglenker gewesen. Zudem lässt auch der Vergleich seines Portraits mit dem Radarbild keinesfalls einen gegenteiligen Schluss zu (vgl. Bg-act. I/1).
  17. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerde- führers. Eine Parteientschädigung wird dem obsiegenden Beschwerde- gegner nicht zugesprochen, da er lediglich in seinem amtlichen Wir- kungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht:
  18. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  19. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 238.-- zusammen Fr. 738.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  20. [Rechtsmittelbelehrung]
  21. [Mitteilungen]
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VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 14 51

1. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Vizepräsident Priuli und Verwaltungsrichter Stecher, Aktuar ad hoc Decurtins URTEIL vom 28. Oktober 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Fenninger, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend SVG (Führerausweis)

- 2 - 1. Am 9. August 2013 um 22:36 Uhr fuhr A._____ mit seinem Porsche Turbo 911 auf der A13 in Richtung Bellinzona im San Bernardino-Tunnel trotz signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindig- keit von 165 km/h resp. nach Abzug einer Toleranz von 7 km/h mit 158 km/h. 2. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung kam wegen qualifiziert grober Verletzung von Verkehrsregeln zur Anzeige und schliesslich zur Anklage. Nachdem sich A._____ mit den Anträgen der Staatsanwaltschaft einver- standen erklärt hatte, wurden er und sein Rechtsvertreter von der Haupt- verhandlung von einem Bezirksgericht vom 16. September 2014 dispen- siert. Mit Urteil gleichen Datums wurde er für schuldig befunden und mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt vollzogen mit einer Probe- zeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 2‘000.-- bestraft. Zudem wurden ihm die (reduzierten) Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4‘795.-- auferlegt. Dieses Urteil wurde nach der mündlichen Eröffnung noch am

16. September 2014 mitgeteilt und erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. 3. Bereits am 10. Januar 2014 aberkannte das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden A._____ mit sofortiger Wirkung vorsorglich und auf unbestimmte Zeit das Recht, mit ausländischen und internationalen Füh- rerausweisen in der Schweiz ein Motorfahrzeug zu lenken. Zudem wurde er dazu verpflichtet, sich zwecks Abklärung seiner Fahreignung verkehrs- psychologisch untersuchen zu lassen. Nach erfolglosen Zustellversuchen der Deutschen Post wurde das Einschreiben vom 10. Januar 2014 am

14. Februar 2014 mit dem Vermerk „nicht abverlangt“ ungeöffnet an das Strassenverkehrsamt retourniert, worauf das Amt A._____ am 19. Febru- ar 2014 mit normaler Post über den Eingang der nicht abgeholten Verfü-

- 3 - gung und die damit zusammenhängenden Rechtsfolgen (Zustellfiktion) in- formierte. 4. Mit Schreiben vom 4. März 2014 erhob A._____ gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 10. Januar 2014 Verwaltungsbeschwerde an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) und machte geltend, dass er nicht der Fahrer des vom Vorwurf der Geschwin- digkeitsüberschreitung betroffenen Fahrzeugs gewesen sei. Mit Verfü- gung vom 25. Juni, mitgeteilt am 27. Juni 2014, trat dieses – nach Einho- lung einer Stellungnahme des Strassenverkehrsamtes – auf die Be- schwerde zufolge Verspätung indes nicht ein. 5. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 8. Juli 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Departementsverfügung, da er nicht Fahrer des fraglichen Fahrzeugs ge- wesen sei. Zudem sei zu keinem Zeitpunkt eine Verspätung eingetreten. 6. In seiner Vernehmlassung vom 28. Juli 2014 beantragte das DJSG (nach- folgend Beschwerdegegner), dass auf die Beschwerde nicht einzutreten oder diese eventualiter abzuweisen sei. Die nur rudimentär begründete Beschwerde des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers genüge der Begründungs- resp. Substantiierungspflicht nicht. Sollte dennoch auf sie eingetreten werden, sei sie unter Verweis auf die angefochtene Verfü- gung abzuweisen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

- 4 - Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Departementsverfü- gung vom 25. Juni 2014. Solche Entscheide kantonaler Departemente, die weder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig noch bei einer anderen Instanz anfechtbar sind, können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (Art. 49 Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege [VRG; 370.100]). Das angerufene Gericht erweist sich für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde demnach als zuständig. Der Beschwerdeführer als materieller und formeller Adressat der angefochte- nen Verfügung ist von dieser ausserdem berührt und hat ein schützens- wertes Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Erhebung der vor- liegenden Beschwerde legitimiert ist (Art. 50 VRG). Die Beschwerde wur- de zudem innert der Beschwerdefrist erhoben, welche der Beschwerde- gegner angesichts der Tatsache, dass eine vorsorgliche Massnahme Streitgegenstand ist, in der Rechtsmittelbelehrung zu Recht auf zehn Ta- ge angesetzt hatte (vgl. Art. 52 Abs. 2 VRG sowie Urteil des Verwal- tungsgerichts U 12 11 vom 3. Juli 2012 E.3). b) Umstritten ist indes die Formgültigkeit der Beschwerde. So bringt der Be- schwerdegegner vor, dass auf die vorliegende Beschwerde deshalb nicht einzutreten sei, weil sie der in Art. 38 Abs. 1 VRG statuierten Beschwer- de- resp. Substantiierungspflicht nicht genüge. Auch wenn die Beschwer- de in der Tat sehr rudimentär ist, so gibt der Beschwerdeführer immerhin zwei Gründe an, nämlich dass er nicht gefahren sei und dass zu keiner Zeit eine Verspätung eingetreten sei. Auch wenn Hinweise auf den Sach- verhalt gänzlich fehlen, so geht aus den vorgebrachten Gründen hinrei- chend hervor, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erach- tet wird. Ausserdem ist das Rechtsbegehren, nämlich die Aufhebung der

- 5 - angefochtenen Verfügung, klar erkennbar. Überdies ist festzuhalten, dass ein Nichteintreten auf eine ungenügend begründete Eingabe erst möglich ist, wenn das Gericht eine Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt und die säumige Partei diese ungenutzt verstreichen lassen hat (Art. 38 Abs. 3 VRG). Zur Ansetzung einer derartigen Nachbesserungsfrist be- stand im vorliegenden Fall wie soeben dargelegt indes kein Anlass.

2. a) Damit ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten und im Folgen zu prüfen, ob der Beschwerdegegner auf die Beschwerde des Beschwerde- führers gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 10. Januar 2014 zu Recht nicht eingetreten ist. Dabei ist insbesondere zu klären, ob dessen Beschwerde vom 4. März 2014 rechtzeitig erhoben worden war. b) Gemäss Art. 28 Abs. 1 sowie Art. 32 Abs. 2 VRG können Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung betreffend vorsorgliche Mass- nahmen innert zehn Tagen mittels Verwaltungsbeschwerde an das vor- gesetzte Departement weitergezogen werden. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VRG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung, eine amtliche Publikation oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, endet sie gemäss Abs. 2 am nächstfol- genden Werktag. Eine postalische Sendung gilt grundsätzlich in dem Moment als zugestellt, in welchem sie dem Adressaten tatsächlich über- geben wird. Werden behördliche Anordnungen eingeschrieben versandt, so erfolgt die Zustellung im Zeitpunkt der Entgegennahme bzw. der Abho- lung auf der Post (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 577). So- fern ein Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen wird und eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, gilt eine Sendung als in jenem Zeitpunkt zugestellt, in wel-

- 6 - chem sie tatsächlich auf der Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht in- nert der postüblichen Abholfrist von sieben Tagen, so gilt sie als am letz- ten Tag dieser Frist zustellt (sog. Zustellfiktion, vgl. BGE 127 I 31 E.2a/aa; 123 II 492 E.1; 119 V 89 E.4b; 115 Ia 12 E.3a). Der Eintritt dieser Zustell- fiktion kann namentlich nicht durch Zurückbehaltungsaufträge oder ande- re Abmachungen mit der Post hinausgeschoben werden (vgl. BGE 123 III 492 E.1 und zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts R 08 89 vom 15. Dezember 2008 E.2b). Im Interesse des Empfängers ist die Annahme ei- ner fiktiven Zustellung indes zur zulässig, wenn dieser aufgrund der Um- stände mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit einen Entscheid zu erwar- ten hatte (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 577 mit Verweis auf BGE 134 V 49 E.4). c) Die Verfügung betreffend vorsorgliche Aberkennung des ausländischen Führerausweises des Strassenverkehrsamtes vom 10. Januar 2014 wur- de gleichentags mitgeteilt resp. der Post als Einschreiben aufgegeben. Am 15. Januar 2014 erfolgte ein erfolgloser Zustellversuch an den Be- schwerdeführer durch die Deutsche Post (vgl. Sendungsverfolgung in der beschwerdegegnerischen Beilage [Bf-act.] I/3), bevor der ungeöffnete Briefumschlag am 14. Februar 2014 mit dem Vermerk „nicht abverlangt“ retourniert wurde. Bei eingeschriebenen Sendungen gilt eine widerlegba- re Vermutung, dass die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers gelegt und das Zustel- lungsdatum korrekt registriert wurde. Es findet folglich insofern eine Um- kehr der Beweislast statt, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungsein- ladung bestreitet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2013 vom

30. Juli 2013 E.1.3 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer nicht geltend, keine Abholungseinladung erhalten zu haben. Dass am 15. Januar 2014 ein Zustellversuch durch die Deut-

- 7 - sche Post stattgefunden hat, wird nicht nur durch die Sendungsverfol- gung, sondern auch durch das auf dem Briefumschlag aufgedruckte Be- nachrichtigungslabel der Deutschen Post bestätigt (vgl. Bg-act. I/3 und 4). Mangels Beweis des Gegenteils ist folglich davon auszugehen, dass zu- folge Abwesenheit des Beschwerdeführers eine Abholungseinladung in dessen Briefkasten geworfen wurde. Des Weiteren tritt die Zustellfiktion wie dargelegt nur ein, wenn der Be- schwerdeführer eine solche Zustellung mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit zu erwarten hatte. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Emp- fänger Verfahrenspartei ist und demzufolge nach Treu und Glauben behördliche Mitteilungen erwarten muss (vgl. BGE 130 III 396 E.1.2.3). Anlässlich eines Telefonats vom 10. September 2013 zwischen der Poli- zeiinspektion X._____ und der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren über einen Vorladungs- termin zur Betroffenenanhörung diskutiert. Zudem hatte sich in der Zwi- schenzeit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als solcher zu er- kennen gegeben und Akteneinsicht beantragt (vgl. Aktenvermerk vom

29. September 2013 in Bg-act. I/1). Damit ist erstellt, dass dem Be- schwerdeführer schon im September 2013 bekannt war, dass er sich be- züglich des Vorfalls vom 9. August 2013 in einem laufenden Verfahren mit den Schweizer Behörden befindet. Gemäss Treu und Glauben musste er deshalb im Januar 2014 damit rechnen, diesbezüglich eine behördliche Mitteilung zu erhalten. d) Damit sind die Voraussetzungen der Zustellfiktion erfüllt, weshalb die Ver- fügung sieben Tage nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch vom

15. Januar 2014, mithin am 22. Januar 2014 als zugestellt gilt. Die zehntätige Beschwerdefrist, welche am darauffolgenden Tag zu laufen begann, endete damit am 1. Februar resp. – da es sich bei diesem Tag

- 8 - um einen Samstag handelt – am 3. Februar 2014 (Art. 7 Abs. 2 VRG). Die Beschwerde gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes wurde je- doch erst mit Poststempel vom 4. März 2014 und damit offensichtlich ver- spätet aufgegeben (vgl. Bg-act. II/1). e) Wie aus seiner Beschwerde vom 4. März 2014 an den Beschwerdegeg- ner hervorgeht, erachtete der Beschwerdeführer offenbar das Schreiben des Strassenverkehrsamtes vom 19. Februar 2014 als fristauslösend. Bei diesem Schreiben handelt es sich indes um ein reines Informations- schreiben des Strassenverkehrsamtes, in welchem unter Nachreichung der Verfügung vom 10. Januar 2014 dargelegt wurde, dass die einge- schriebene Sendung nicht habe zugestellt werden können. In diesem Schreiben vom 19. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer gar explizit darauf hingewiesen, dass der Fristenlauf mit der Nachreichung der Verfü- gung weder unterbrochen werde noch von neuem beginne (vgl. Bg-act. I/5). Da der Beschwerdeführer zudem kein Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 10 VRG stellt und auch keine Wiederherstellungsgründe ersichtlich sind, erweist sich die Beschwerde vom 4. März 2014 an den Beschwerdegegner als verspätet, weshalb dieser darauf zu Recht nicht eingetreten ist. Damit erweist sich der angefochtene Nichteintretensent- scheid vom 25. Juni 2014 als rechtmässig, was zur Abweisung der vorlie- genden Beschwerde führt. 3. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass der Be- schwerdeführer mit seinem Vorbringen auch dann nicht durchgedrungen wäre, wenn der Beschwerdegegner auf seine Beschwerde eingetreten wäre. Dass er der Fahrer des fraglichen Fahrzeugs war, ergibt sich näm- lich unzweifelhaft aus dem gegen ihn ergangenen Strafurteil vom 16. Sep- tember 2014, zu welchem er vorgängig sein Einverständnis gegeben hat- te. Nur schon aufgrund der Bindungswirkung des Strafurteils für das Ad-

- 9 - ministrativverfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_406/2010 vom

29. November 2010 E.2.2 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts U 11 18 vom 10. Mai 2011 E.2b) kann der Beschwerdeführer nicht zunächst das Strafurteil (bereits vorgängig) anerkennen und später – ohne zusätzliche Beweise oder Begründungen – behaupten, er sei nicht der fehlbare Fahr- zeuglenker gewesen. Zudem lässt auch der Vergleich seines Portraits mit dem Radarbild keinesfalls einen gegenteiligen Schluss zu (vgl. Bg-act. I/1). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerde- führers. Eine Parteientschädigung wird dem obsiegenden Beschwerde- gegner nicht zugesprochen, da er lediglich in seinem amtlichen Wir- kungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 238.-- zusammen Fr. 738.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]